| 1 Geltungsbereich
Diese Güte - und Prüfbestimmungen umfassen
jede Art der Instandsetzung von Verbrennungsmotoren - von der Instandsetzung
einzelner Motorenteile bis zur Generalüberholung des vollständigen
Motors - mit dem Ziel, die festgelegten Eigenschaften und Merkmale des Motors
wieder herzustellen.
2 Anforderungen
2.1 Allgemeine Voraussetzungen
Verbrennungsmotoren bedürfen in der Instandsetzung
keiner geringeren Aufmerksamkeit und Sachkunde als bei der Herstellung.
Die Auswahl von der mit der Instandsetzung befaßten Personen
sowie der Einsatz von Maschinen und Materialien bedarf besonderer Sorgfalt.
Der technische Stand des Betriebes und der Wissensstand der Mitarbeiter
ist stets der Fortentwicklung der Motoren-, Bearbeitungs- und Umwelttechnik
anzupassen.
2.2 Technische Voraussetzungen
Zur einwandfreien Ausführung gütegesicherter
Motoreninstandsetzungen müssen folgende Einrichtungen zur Verfügung
stehen:
- Reinigungsanlagen, die insgesamt geeignet sind, die
Motorenteile in allen Bereichen von Schmutz aller Art einwandfrei
zu säubern
- Abwassertechnische Anlagen, die insgesamt geeignet sind,
getrennte Stoffflüsse sicherzustellen und geltende Grenzwerte
für die Abwassereinleitung sicher einzuhalten
- Abfallsammelbehälter und Voraussetzungen innerhalb
des Betriebes, die die getrennte Sammlung und Lagerung sowie
die sachgerechte Entsorgung der unterschiedlichen Abfallarten
gewährleisten
- Zylinderbohrwerk
- Zylinderhonmaschine
- Kurbelwellen-Schleifmaschine
- Horizontalbohrwerk oder Vorrichtung zur Bearbeitung
der Hauptlager-Grundbohrungen
- Pleuelbohrwerk bzw. Honmaschine zur Bearbeitung der
- Pleuellager-Grundbohrungen
- Pleueldeckel-Schleifmaschine
- Pleuelstangen-Auswinkel- und -Richtgeräte
- Planschleif- bzw. Fräsmaschine
- Säulen- oder Radialbohrmaschine
- Stahlschleif- und Läppmaschine
- Hydraulische Presse
- Drehmaschine
- Ventilsitz-Bearbeitungsmaschine
- Ventilkegel-Dreh- oder Schleifmaschine
- Vorrichtungen zum Einschrumpfen der Ventilsitzringe
und -führungen (Vorwärmung und Unterkühlung)
- Elektromagnetisches Rißprüfgerät
- Härteprüfgerät
- Federkraft-Meßeinrichtung
- Motorenprüfstand bei der Instandsetzung von Komplettmotoren,
mit der Möglichkeit zur Prüfung von Leistung, Drehzahl,
Verbrauch, Öldruck, CO-Gehalt bei Benzinmotoren,
Rauchbild bei Dieselmotoren. Der Leistungsbereich des Prüfstandes
muß zum Hauptproduktionsprogramm passen.
- Meßwerkzeuge für Innen- und Außendurchmesser
mit einer Mindestmeßgenauigkeit von ± 0,005 mm
(Innenfeinmeßgerät, Mikrometer)
- Haarlineal
2.3 Personelle Voraussetzungen
Die Forderung nach bestimmten personellen Voraussetzungen
der Gütezeichenbenutzer soll sicherstellen, daß die Güte-
und Prüfbestimmungen streng eingehalten und die Arbeiten fachlich
richtig ausgeführt werden.
Der Betriebsinhaber oder der Betriebsleiter selbst muß
Fachmann auf dem Gebiet der Motoreninstandsetzung sein, d.h., er muß
den Meisterbrief in einem Metallberuf oder eine ähnliche, anerkannte
Qualifikation besitzen und nach seiner Ausbildung mindestens zwei Jahre
in einem Motoreninstandsetzungsbetrieb tätig gewesen sein und besondere
Fähigkeiten auf dem Gebiet der Motoreninstandsetzung nachweisen.
3 Leistungsbeschreibung
3.1 Einzelleistungen
3.1.1 Vorarbeiten
| Maßnahmen |
Prüfungen/Vorrichtungen |
1. Alle angelieferten Motorenteile vorreinigen und auf
Fehlteile, Maßhaltigkeit und Beschädigung überprüfen
2. Schadensursache feststellen
3. Arbeitsumfang bestimmen
|
Sichtprüfung, Meßgerät
messen, recherchieren |
3.1.2 Zylinderkopf
| Maßnahmen |
Prüfungen/Vorrichtungen |
1.Rißprüfung
2.Überprüfung der Gewinde
3.Ventilführungen erneuern
4.Ventilführungen aufreiben
5.Ventilsitzringe erneuern
6.Ventilsitze bearbeiten
7.Ventilkegel bearbeiten, ggf. Ventil erneuern
8.Ventilfedern prüfen, ggf. erneuern
9.Kipp- und Schlepphebel mit Wellen
und Buchsen prüfen, ggf. erneuern
10.Nockenwellenlagerung prüfen,
ggf. bearbeiten
11.Stößel und Stößelführungen prüfen
12.Vor- bzw. Wirbelkammer, Vorstand und Sitz prüfen
13.Dichtfläche auf Planheit und Beschädigung
prüfen, ggf. bearbeiten
14.Düsensitz prüfen, ggf. bearbeiten
|
Sichtprüfung, Rißprüfgerät bzw. abdrücken
Sichtprüfung, Gewindewerkzeuge
Vorwärmeeinrichtung, Unterkühlungseinrichtung,
Bügelmeßschrauben, Innenfeinmeßgerät
Innenfeinmeßgerät, Grenzlehrdorn
Vorwärmeeinrichtung, Unterkühlungseinrichtung,
Innenfeinmeßgerät, Bügelmeßschraube
Sichtprüfung, Tiefenmeßschieber, Dichtprobe
Bügelmeßschraube, Sichtprüfung, Tiefenmeßschieber
Federkraftmeßeinrichtung
Sichtprüfung, Bügelmeßschraube,
Innenfeinmeß gerät
Innenfeinmeßgerät, Sichtprüfung,
Bügelmeß schraube
Innenfeinmeßgerät, Sichtprüfung,
Bügelmeßschraube
Innenfeinmeßgerät, Tiefenmeßschieber,
Bügelmeßschraube
Sichtprüfung,
Haarlineal
Sichtprüfung, Stirnfräser
|
3.1.3 Zylinderblock
| Maßnahmen |
Prüfungen/Vorrichtungen |
1.Gewinde- und Rißprüfung
2.Zylinderblock, Zylinderbuchsen oder Zylinder auf
einheitliches Maß feinbohren und honen
3.Buchsenbundsitze prüfen, ggf. nacharbeiten
4.Dichtfläche vermessen, ggf. planen
5.Hauptlager-Grundbohrungen prüfen, ggf. bear beiten
6.Ölkanäle öffnen, Zylinderblock reinigen,
Kesselstein entfernen
7.Nockenwellenlagerung prüfen, ggf. bearbeiten,
ggf. Lager erneuern
8.Stößel und Stößelführungen
prüfen, ggf. erneu ern
|
Sichtprüfung, Gewindewerkzeug, Rißprüfgerät
Innenfeinmeßgerät
Tiefenmeßschraube, Innenfeinmeßgerät
Haarlineal
Innenfeinmeßgerät
Sichtprüfung
Innenfeinmeßgerät, Sichtprüfung,
Bügelmeßschraub
Innenfeinmeßgerät, Bügelmeßschraube,
Sichtprüfung
|
3.1.4 Kurbelwelle und Pleuel
| Maßnahmen
|
Prüfungen/Vorrichtunge |
1.Kurbelwelle auf Risse, Schlag und Härte prüfen,
ggf. richten und härten. Fremdarbeit für Härten
zulässig. Nitrierte Wellen sind nach dem Schleifen
erneut zu nitrieren, zu polieren und zu richten.
2.Kurbelwellen an Haupt- und Pleuellagerstellen schleifen
und polieren, Ölaustrittsbohrungen verschleifen
und polieren, Ölaustrittsbohrungen verrunden,
Paßlagerlauffläche schleifen
3.Laufstellen der Radialdichtringe prüfen, ggf.
überschleifen
4.Ölkanäle der Kurbelwelle öffnen,
reinigen, Ver schlußstopfen erneuern
5.Pleuelbuchsen auf Verschleiß prüfen,
ggf. neue Buchsen einziehenfleinbohren
6.Pleuellager-Grundbohrung vermessen und ggf. bearbeiten
7.Pleuelstangen auswinkeln
8.Pleuelschrauben nach Herstellervorschriften prüfen,
ggf. erneuern
9.Alle Gewinde überprüfen, ggf. nacharbeiten
|
Elektromagnetisches Rißprüfgerät, Rundlaufprüfgerät,
Härteprüfer
Sichtprüfung, Bügelmeßschraube
Sichtprüfung, Bügelmeßschraube
Sichtprüfung
Innenfeinmeßgerät
Innenfeinmeßgerät
Auswinkelgerät, Bügelmeßschraube
Meßschieber
Sichtprüfung, Gewindewerkzeug
|
3.1.5 Nockenwelle
| Maßnahmen
|
Prüfungen/Vorrichtungen |
1. Nocken auf Verschleiß prüfen, ggf. Schleifen/nachhärten
oder Nockenwelle erneuern. Fremdarbeit zulässigt
2. Lagerstellen prüfen, ggf. schleifen
3. Nockenwelle auf Schlag prüfen, ggf. richten
4. Spritzversteller prüfen, ggf. instandsetzen
oder erneuern
|
Ventilhub und Steuerzeiten, Sichtprüfung,
Härteprüfgerät
Sichtprüfung, Bügelmeßschraube
Rundlaufprüfgerät
Sichtprüfung
|
3.2 Komponenten
| |
Maßnahmen |
Prüfungen/Vorrichtungen |
| 3.2.1 |
Motorölkühler
reinigen, abdrücken, ggf. erneuern
|
Sicht- und Durchflußprüfung
|
3.2.2
|
Drehschwingungsdämpfer
prüfen, ggf. erneuern.
Fremdarbeit zulässig |
bei Gummidämpfer: Sichtprüfung,
bei Viskosedämpfer: geeignete Prüfmaschine
|
3.2.3
|
Schwungrad
1. Planfläche prüfen, ggf. bearbeiten
2. Zahnkranz prüfen, ggf. bearbeiten
|
Sichtprüfung, Rundlaufprüfgerät
Sichtprüfung |
3.2.4
|
Kühlgebläse
prüfen und instandsetzen, ggf. erneuern
|
Sichtprüfung, Bügelmeßschraube,
Innenfeinmeßgerät |
3.2.5
|
Einspritzpumpe
prüfen und instandsetzen, ggf. erneuern.
Fremdarbeit zulässig
|
Einspritzpumpen-Prüfstand
|
| 3.2.6 |
Wasserpumpe
instandsetzen, ggf. erneuern
|
Sichtprüfung, Innenfeinmeßgerät,
Bügelmeßschraube, Fühlerlehre,
Dichtprobe |
| 3.2.7 |
Einspritzventile
instandsetzen unter Verwendung
neuer Düseneinsätze. Fremdarbeit zulässig
|
Sichtprüfung und Düsenprüfgerät
|
| 3.2.8 |
Vergaser
prüfen und instandsetzen, ggf. erneuern.
Fremdarbeit zulässig
|
Prüfstand |
| 3.2.9 |
Kraftstoff-Förderpumpe
instandsetzen, ggf.erneuern.
Fremdarbeit zulässig |
Sichtprüfung, Innenfeinmeßgerät,
Bügelmeßschraube, Fühlerlehre,
Druckprüfung mit Manometer |
| 3.2.10 |
Verteiler
instandsetzen, ggf. erneuern.
Fremdarbeit zulässig
|
Prüfstand |
| 3.2.11 |
Ölpurnpe
prüfen (Gehäuse, Förderräder,
Lagerbuchsen)
und ggf. erneuern. Überdruckventil prüfen
und ggf. erneuern
|
Sichtprüfung, Innenfeinmeßgerät,
Bügelmeßschraube, Fühlerlehre,
Druckprüfung mit Manometer |
| 3.2.12 |
Turbolader
überprüfen, instandsetzen, ggf. erneuern.
Fremdarbeit zulässig
|
Sichtprüfung, Bügelmeßschraube,
Innenfeinmeßgerät |
| 3.2.13 |
Sonstiges
Sämtliche hier nicht aufgeführten,
aber zur Instandsetzung
angelieferten Teile sind auf weitere Verwendbarkeit zu prüfen,
alsdann den Regeln der Technik entsprechend
instandzusetzen, ggf. durch Neuteile zu ersetzen. |
Sichtprüfung durch Zuhilfenahme
von UV-Licht, Härteprüfgerät,
Innenfeinmeßgerät, Bügelmeßschraube |
3.3 Montage
| Maßnahmen |
Prüfungen/Vorrichtungen
|
1.Alle bearbeiteten Motorenteile und konservierten
Neuteile reinigen
2.Zylinderbuchsen erneuern
3.Kolbenlaufspiel vermessen
4.Haupt- und Pleuellagerschalen in die Grundbohrungen
einbauen und vermessen unter Beachtung der
Schraubenanzugsmomente
5.Kurbelwelle, Pleuelstangen und Kolben montieren,
Axialspiel beachten
6.Kolbenüberstand bzw. Spaltmaß prüfen
und einstellen, Steuerräder prüfen, ggf.
erneuern und Nockenwelle, Ventiltriebsteile unter
Beachtung der Steuerzeiten einbauen
7.Vormontierten Zylinderkopf montieren, Ventilspiel
einstellen
8.Motor komplett montieren
9.Motor mit Nebenaggregaten montieren
|
Tiefenmeßschraube
Innenfeinmeßgerät, Bügelmeßschraube
Innenfeinmeßgerät
Fühlerlehre oder Meßuhr
Tiefenmeßschraube,
Sichtprüfung,
Meßuhr
Fühlerlehre
|
3.4 Motorprüflauf
| Maßnahmen
|
Prüfungen/Vorrichtungen
|
1. Motor auf einer Leistungsbremse gemäß
Einfahrvorschriften einfahren
2. Leistungsprüfung vornehmen
|
DIN 1941 für Straßenfahrzeuge analog angewandt
nach Abschnitt 1 Punkt 2
|
3.5 Endinspektion
Falls erforderlich, Zylinderkopfschrauben nachziehen,
Ventilspiel prüfen, ggf. einstellen, Motor lackieren und alle Öffnungen
verschließen, Konservierung der Motoren, die nicht sofort zum Einsatz
gehen.
4 Generalüberholter Motor
Der generalüberholte Motor umfaßt die Leistungen
3.1 bis 3.5 unter der Voraussetzung, daß mindestens die nachfolgend
genannten Teile erneuert worden sind:
Kolben mit Ringen und Bolzen
Haupt- und Pleuellager
Ventilführungen
sämtliche Dichtungen und Sicherungselemente
Motoröl- und Kraftstoff-Filtereinsätze
Keilriemen
Steuerketten
Zündkerzen bzw. Glühkerzen
Einspritzdüsen
5 Schlußbemerkung
Bei der Instandsetzung einzelner Motorenteile bzw. der
Generalüberholung des kompletten Motors sind nur Originalteile
oder solche Teile zu verwenden, die den Qualitätsstandard der Originalteile
erreichen. Motorenteile, die nicht generell durch Neuteile ersetzt werden,
jedoch einem Verschleiß unterliegen, werden unter Einhaltung der
vorgeschriebenen Bearbeitungstoleranzen des Herstellers, die z.T. unter
1/100 mm liegen, bearbeitet. In Fremdarbeit gelieferte Teile werden vom
Motoreninstandsetzungsbetrieb überprüft. Fremdarbeit bedeutet
die Vergabe einzelner, in dieser Richtlinie besonders erwähnter
Leistungen an anerkannte Fachbetriebe. Dem Gütezeichenbenutzer
obliegt es, dafür zu sorgen, daß die in dieser Richtlinie
niedergelegten Prüfbestimmungen auch für die Fremdarbeit zur
Geltung kommen.
Alle Leistungen müssen unter Beachtung der qualitativen
Vorgaben der Herstellerwerke bzw. der Zulieferindustrie und den Regeln
der Technik ausgeführt werden.
6 Kennzeichnung
6.1
Instandgesetzte Motorenteile oder generalüberholte
Motoren, die diesen Güte- und Prüfbestimmungen entsprechen,
können mit dem hier abgebildeten Gütezeichen

gekennzeichnet werden, sobald dem Instandsetzungsbetrieb das Recht
zur Führung des Gütezeichens verliehen worden ist. Neben der Kennzeichnung
mit dem Gütezeichen erfolgt die Kennzeichnung mit dem Firmenzeichen
unter Angabe des Instandsetzungsdatums.
6.2
Für die Anwendung des Gütezeichens gelten
ausschließlich die Durchführungsbestimmungen für die Verleihung
und Führung des Gütezeichens der Gütegemeinschaft
der Motoreninstandsetzungsbetriebe e.V.
6.3
Die Kennzeichnung mit dem Gütezeichen muß
vollständig, gut lesbar und dauerhaft erfolgen.
7 Überwachung
7.1 Erstprüfung
7.1.1
Die Gütegemeinschaft der Motoreninstandsetzungsbetriebe
e.V. beauftragt mit der Erstprüfung neutrale Sachverständige
des Kraftfahrzeugwesens.
7.1.2
Die Erstprüfung als Voraussetzung für die
Erteilung des Gütezeichens umfaßt den Nachweis der Abschnitte
2.1, 2.2 und 2.3 und der Überprüfung von instandgesetzten Motorenteilen
bzw. eines generalüberholten Motors.
7.2 Eigenprüfung
Jeder Betrieb, der gütegesicherte Motoreninstandsetzung
betreibt, hat die zur Einhaltung der Güte- und Prüfbestimmungen
notwendigen Eigenprüfungen durchzuführen, darüber sorgfältige
Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens drei Jahre aufzubewahren
.
7.3 Fremdprüfung
7.3.1
Für die Fremdprüfung schließt die Gütegemeinschaft
einen Überwachungsvertrag mit neutralen Sachverständigen oder
anerkannten Prüfstellen ab.
7.3.2
Der Zeichenbenutzer trägt Sorge, daß der
Sachverständige zu den Fertigungsstätten und Lagern des Zeichenbenutzers
Zutritt hat, durch fachkundige Vertreter der zu prüfenden Firma betreut
wird und Hilfskräfte zur Verfügung erhält.
7.3.3
Von den Sachverständigen wird bei der mindestens
einmal jährlich durchzuführenden Fremdprüfung festgestellt,
ob
a) die allgemeinen Voraussetzungen zutreffen,
b) die technischen Voraussetzungen gegeben sind,
c) die personellen Voraussetzungen vorliegen,
d) die Eigenprüfungen fortlaufend und sachgemäß
ge führt wurden und
e) die erforderlichen Prüfeinrichtungen betriebsbereit
sind.
Dabei sind die im Rahmen der Eigenprüfung gemäß
Abschnitt 7.2 erstellten innerbetrieblichen Aufzeichnungen einzusehen.
Anschließend erfolgt durch den Sachverständigen die Überprüfung
von instandgesetzten Motorenteilen bzw. eines generalüberholten Motors
des Zeichenbenutzers.
7.3.4
Über das Ergebnis der Fremdprüfung ist vom
Sachverständigen ein Prüfbericht zu erstellen. Dieser wird in
dreifacher Ausfertigung der Gütegemeinschaft zugestellt und mit einem
Exemplar dem Zeichenbenutzer übergeben.
7.3.5
Wiederholungsprüfungen wegen festgestellter Mängel
hat der Güteausschuß der Gütegemeinschaft innerhalb von
vier Wochen nach Zustellung des Prüfzeugnisses anzuordnen.
7.3.6
Die Entscheidung über ggf. weitere notwendige Maßnahmen
bei festgestellten Mängeln liegt in der Hand des Vorstandes der Gütegemeinschaft.
8 Änderungen
Änderungen dieser Güte- und Prüfbestimmungen
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des RAL: Sie werden nach angemessener
Frist vom Zeitpunkt der Bekanntgabe an die Gütezeichenbenutzer durch
den Vorstand in Kraft gesetzt.
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